Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
TauchPrV 2000§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/9#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/9#abs-2 (2) Im „Fachtheoretischen Teil“ sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsbereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6 Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/9#abs-3 (3) Im „Fachpraktischen Teil“ sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen „Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte“ und „Durchführung von Taucherarbeiten“ nach § 7 Absatz 1 zu bewerten.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 9 eingefügt und geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2153)
BGBl. I S. 2153
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01.03.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2016 (BGBl. I 336)
BGBl. 2016 I S. 336
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